Sexueller Missbrauch von Tieren
Schockierend: In Deutschland nicht verboten
Ein 35jähriger verletzt Muttersau und Kuh bei einer Schändung schwer, ein 30jähriger vergeht sich an Hühnern, die in Folge der Penetration jämmerlich verenden. Ein Unbekannter missbraucht einen Kater, der sich mit aufgerissenem, blutendem After nach Hause schleppt und notoperiert werden muss. Eine Schäferhündin erduldet für die sexuellen Obsessionen ihres Halters unsägliche Qualen, und eine sieben Kilogramm schwere Yorkshirehündin muss die körperliche „Liebe“ eines ausgewachsenen Mannes über sich ergehen lassen. Einzelfälle?
Kaum vorstellbar, aber wahr: Sexualität mit Tieren (als Sodomie oder moderner Zoophilie bezeichnet) ist in Deutschland nicht verboten!
Bis zum 1. September 1969 stand die so genannte Unzucht mit Tieren unter Strafe. Zwar hatte § 175b des damaligen Strafgesetzbuches (s. Kasten) nicht primär den Schutz der Tiere vor Augen, sondern die Würde des Menschen, die durch Sexualität mit Tieren in Frage gestellt wurde, aber der Paragraph vermochte Tiere zumindest mittelbar zu schützen, in dem die Sodomie als Straftat geächtet wurde.
Als im Zuge der 1. Strafrechtsreform (die eine Änderung des Sexualstrafrechts bewirkte) das Unzucht-Verbot aufgehoben wurde, argumentierte man u.a., dass Tiere vor sexuellen Übergriffen durch das Tierschutzgesetz (§ 17 und 18) hinreichend geschützt seien und keiner weiteren Schutzbestimmung bedürften. So wäre eine Bestrafung von zoophilen Handlungen dann möglich, wenn dem Tier nachweislich erhebliche Schmerzen oder Leiden zugefügt werden (s. Kasten).
In der Praxis zeigte sich jedoch, dass § 17 des Tierschutzgesetzes Tiere vor sexuellen Avancen der Menschen keineswegs zu schützen vermochte. Die Gründe:
Die wenigsten Tiere, mit denen einer oder mehrere Täter Unzucht begehen, werden mit ihren Verletzungen einem Tierarzt vorgestellt,
Verletzungen und Verhaltensauffälligkeiten der betroffenen Tiere werden von Außenstehenden kaum mit sexuellem Missbrauch in Verbindung gebracht,
sexuelle Handlungen an und mit Tieren finden hinter verschlossenen Türen, alleine oder im Kreis Gleichgesinnter statt,
Tiere, die aufgrund ihrer anatomischen Voraussetzungen anale und vaginale Penetrationen kaum überleben können, sterben und werden unbemerkt entsorgt. Dazu zählen besonders Katzen, kleine Hunde, Kleintiere und Geflügel,
weil nach gegenwärtiger Lage die Aussicht auf eine Verurteilung des Täters, sollte er tatsächlich bekannt sein, minimal sind, raten Polizei, Staatsanwaltschaft, Veterinäramt und Tierarzt häufig von einer Anzeige ab.
§ 18 des Tierschutzgesetzes kann herangezogen werden, wenn Täter sich an fremden Tieren vergreifen und ihnen nachweislich erhebliche Schmerzen zufügen. Doch auch dieser Paragraph erweist sich in Bezug auf sodomistische Handlungen als praxisfern. Denn wenn kein Nachweis erbracht werden kann, dass der Zoophilist die Verletzungen des Tieres infolge seines sexuellen Zugriffes billigend in Kauf nahm (bedingter Vorsatz), kommt nur eine fahrlässige Verletzung in Betracht. Und die ist nicht strafbar.
Solange „Unzucht“ mit Tieren unter Strafe stand, gab es eine statistische Erfassung der – zur Anzeige gebrachten – Fälle. Nach dem 1. September 1969 bestand, nach Aufhebung des Sodomieverbots, kein Anlass mehr zur Dokumentation. So gibt es derzeit keine genaue Datenlage zur tatsächlichen Zahl von Tätern und missbrauchten Tieren.
Es bleibt die grundsätzliche Annahme von Sexualtherapeuten, Psychologen, Tierärzten und Tierschutzorganisationen, dass die Sexualität mit Tieren mit einer Dunkelziffer belegt ist und in bestimmten Kreisen als „Lifestyle“ betrachtet wird. Hinweise auf eine zunehmende Anhängerschaft geben u.a. die Verfechter selbst, die um die gesellschaftliche und gesetzliche Anerkennung ihrer „sexuellen Orientierung“ bemüht sind.
Dass es sich nicht nur um einige wenige Menschen mit irrigen Vorlieben handelt, lässt sich im Internet nachvollziehen. Da öffnen sich nach Eingabe von entsprechenden Suchbegriffen einschlägige Webseiten mit Anleitungen zu sexuellen Praktiken mit Tieren, Tierbordellen und Tauschbörsen, in denen Tiere gegen Geld für Einzel- und Gruppensexorgien angepriesen werden.
In jüngeren Internetstudien versuchen Psychologen Persönlichkeitsstruktur und Motivation der Sodomisten/Zoophilisten zu hinterfragen. In diesen Studien, die mit freiwilligen Teilnehmern durchgeführt wurden, ergibt sich zusammengefasst folgendes Bild:
Männer und Frauen bekennen sich zu ihren Neigungen, wobei der Anteil der Männer weitaus größer ist
die ersten sexuellen Übergriffe an Tieren wurden im Schnitt im Alter zwischen 12 und 17 Jahren vorgenommen,
die meisten vergingen sich als „Einstiegsfahrung“ an einem Hund, überwiegend an fremden Hunden,
über 2/3 der Teilnehmer geben an, „eine starke emotionale Bindung“ zu den betroffenen Tieren aufzubauen,
fast 90% meinen, bei der sexuellen Handlung „Gefühle und Willen des Tieres“ respektiert und die betroffenen Tiere „nicht gezwungen“ zu haben. Fast 60% geben an, die Initiative sei vom Tier ausgegangen,
ein Teil gesteht ein, Tieren durch Festhalten (u.a. auch bis hin zur Tötung) Gewalt zugefügt zu haben.
Das deutsche Strafrecht schützt die sexuelle Selbstbestimmung des Menschen. Ein Bestandteil unseres Rechtssystems ist die Zustimmung der Partner zur sexuellen Begegnung. Tiere dagegen sind sexuellen Übergriffen durch Menschen wehrlos – und im rechtlichen Sinne schutzlos – ausgeliefert.
Sie, die auf die Fürsorgepflicht des Menschen angewiesen sind, können nicht zustimmen, ihre(n) Peiniger nicht benennen und keinen Rechtsbeistand einfordern. Ihr Leid ist ein verschwiegenes, von der Öffentlichkeit tabuisiertes und mit Scham behaftetes Thema.
Ein Beispiel: Als Tierheimleiterin Verena Krüpe (Arche Noah, Brinkum/Stuhr) mit dem zuständigen Amtsveterinär eine nach Zeugenaussagen mehrfach missbrauchte Yorkshirehündin begutachtet, spricht sich der Beamte gegen die Beschlagnahmung aus. Seine Argumentation: Der Mann (!) leide, wenn ihm die Hündin fortgenommen werde. Dennoch gelingt es den Beteiligten, den Mann zur Herausgabe des Tieres zu überreden. Die Hündin lebt heute nach sachkundiger Pflege des Arche-Noah-Teams in einem schönen Zuhause in Norddeutschland.
Wissenschaftler unterscheiden drei Arten des sexuellen Vergehens an Tieren:
rein sexuell motiviert (ohne Schmerzen),
sadistisch motiviert. Erregung und Befriedigung erfolgt durch Quälen und Tötung des Opfers,
Täter zeigt beide Ansätze.
Punkt 2 und 3 wären, sollte der Täter erkannt und angezeigt werden können, nach dem Tierschutzgesetz zu bestrafen, Punkt 1 nicht. Selbst wenn Tiere durch Schläge, Tritte, Fesselungen und Würgegriffe gefügig gemacht wurden, kann das Tierschutzgesetz nur greifen, wenn die Schmerzzufügungen nach- und beweisbar sind.
Ende Dezember 2005 wird die Polizei in eine Wohnung gerufen. Nachbarn konnten das über Wochen anhaltende (!) jämmerliche Geheul der Hündin nicht mehr ertragen. Die Beamten finden eine misshandelte Schäferhündin vor, die aufgrund ihrer schweren Verletzungen im Genitalbereich nicht mehr laufen kann. Erst in der Tierklinik können die Blutungen gestillt werden. Der Halter, gegen den Anzeige wegen Tierquälerei erstattet wurde, kündigt an, sich mit der Beschlagnahmung der Hündin nicht zufrieden geben.
Wann und ob Täter Gewalt anwenden, um sich am Tier zu vergehen, richtet sich erfahrungsgemäß nach folgenden Voraussetzungen:
Abwehrbereitschaft und Anatomie des Tieres,
Kenntnisse über Verhalten und Manipulierbarkeit (Unterwürfigkeit) des Opfers,
Erfahrung und Häufigkeit sexueller Handlungen mit Tieren,
Gruppendynamik. In Anwesenheit Gleichgesinnter kann die Situation entgleiten und sich in Aggression gegen das missbrauchte Tier entladen.
Die „Neigungen“ von Sodomisten/Zoophilisten richten sich auf alle Heim- und landwirtschaftlich gehaltenen Tiere. Pferde, Esel, Schafe, Schweine, Ziegen, Kühe und Rinder werden zur Befriedigung der Lust genauso herangezogen wie Hunde, Katzen, Kleintiere und Geflügel. Sexualität mit Tieren umfasst
die anale, vaginale und orale Penetration, wobei Tiere nach entsprechender Konditionierung aktive und passive Rollen übernehmen müssen,
das Einführen von Objekten in Genitalien
das sadistische Quälen/Töten zur Steigerung der Erregung und Befriedigung (so genannter Zoosadismus).
Es ist eine Situation, die an Widersprüchlichkeit kaum zu überbieten ist: Die Darstellung und Verbreitung tierpornographischer Medien ist verboten, alle sexuellen Übergriffe auf Tiere bleiben jedoch straffrei! Es ist erlaubt, Tiere zum Zweck sexueller Handlungen zu verkaufen, zu verleihen oder zu vermitteln. Und es ist ebenfalls gestattet, Tiere (meist schon als Welpe) so zu konditionieren, dass sie zoophile Praktiken mit sich geschehen lassen. Obwohl bekannt ist, dass die widernatürliche, sexuelle Fehlprägung auf den Menschen ausschließlich durch Zwang, Strafe und Abhängigkeit erreicht werden kann.
Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. fordert,
ein gesetzliches Verbot von Sodomie/Zoophilie,
das Tierschutzgesetz zu ergänzen und sexuelle Handlungen mit Tieren als Tierquälerei anzuerkennen und zu bestrafen,
durch schärfere Gesetze und Kontrollen die Verbreitung tierpornographischer Darstellungen im Internet zu unterbinden und die Urheber konsequent zu belangen,
Tierärzte, Polizei und Veterinärämter und Landwirte so zu schulen, dass sie mögliche Anzeichen für sexuelles Vergehen an Tieren rechtzeitig erkennen und rechtliche Schritte einleiten können,
Zoophilie/Sodomie als ernst zu nehmendes Tierschutzproblem anzusehen und die Bevölkerung entsprechend aufzuklären und zu sensibilisieren.
A. Beetz (2002): Freiwillige internationale Internetbefragung an 113 Männern und 3 Frauen. Auszug aus: „Love, Violence and Sexuality in Relationships between Humans and Animals”, Shaker Verlag, Aachen.
Sex mit Tieren
…und das Gesetz schweigt
Bis zum 1. September 1969 galt: „Die widernatürliche Unzucht, welche von Menschen mit Tieren begangen wird, ist mit Gefängnis zu bestrafen; auch kann auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte erkannt werden.“ (§175b Strafgesetzbuch)
Das Tierschutzgesetz schützt Tiere nicht vor sexuellen Übergriffen! § 17 und §18 TierSchG greifen bei zoophilem Missbrauch von Tieren nicht.
§17
Mit Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. ein Wirbeltier ohne vernünftigen Grund tötet oder
2. einem Wirbeltier
a) aus Rohheit erhebliche Schmerzen oder Leiden
b) länger anhaltende oder sich wiederholende erhebliche Schmerzen oder Leiden
zufügt.
§18
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einem Wirbeltier, das er hält, betreut oder zu betreuen hat, ohne vernünftigen Grund erhebliche Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügt